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Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

  1. Unter dem Namen Genossenschaft zur Förderung erneuerbarer Energien RHYNOSOLAR, besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des schweizerischen Obligationenrechts OR mit Sitz in Rheinau. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.

Artikel 2

Die Genossenschaft zur Förderung erneuerbarer Energien RHYNOSOLAR bezweckt :

  1. Die Substitution von konventioneller Energie durch erneuerbare Energiequellen sowie die Förderung der Einsicht zum sparsamen Umgang mit den Energien.
  2. Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen um Elektrizität zu erzeugen, die in das öffentliche Netz eingespiesen wird oder zur autarken Energieversorgung von netzunabhängigen Bau- oder Verkehrsobjekten dient.
  3. Die Erstellung von dezentralen Sonnenkollektor-Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser.
  4. Die Förderung, Entwicklung und Errichtung anderer umweltverträglicher Energieproduktions-Anlagen.
  5. Die weitere Entwicklung, die gewerbliche und industrielle Anwendung der Sonnenenergie im Alltag für GenossenschafterInnen und Drittpersonen, die - sofern vom Anlagenkonzept her möglich - entsprechend Ihrer Beteiligung von der solaren Wärme- und Elektrizitätsenergie profitieren sollen.
  6. Die Aufklärung und sachgerechte Information über die vorstehend genannten Energieproduktions-Anlagen in Zusammenarbeit mit interessierten Stellen und Behörden.
  7. Den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen in der Region bestehenden Genossenschaften und Vereinen, die sich ebenfalls Ziele im obigen Rahmen gesetzt haben.

2. Mitgliedschaft

Artikel 3

  1. Mitglied der Genossenschaft zur Förderung erneuerbarer Energien RHYNOSOLAR können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen.
  2. Beitrittsgesuche sind schriftlich, in Form eines ausgefüllten GenossenschafterInnen-Antrags, an den Vorstand der Genossenschaft zur Förderung erneuerbarer Energien RHYNOSOLAR zu richten (Art. 839 OR).
  3. Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es des absoluten Mehrs des Vorstandes (Art. 840 OR).

Artikel 4

  1. Die vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis über die Mitgliedschaft (Art. 852 OR).
  2. Die Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung geleistet worden ist.
  3. Die persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen und das Anteilscheinkapital (Art. 868 OR).

Artikel 5

  1. Ausscheidende Genossenschafter oder ihre Erben haben keinen Abfindungsanspruch gegenüber der Genossenschaft (Art. 864 ff. OR).
  2. Ein Austritt aus der Genossenschaft kann jeweils auf Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Das Austrittsgesuch hat in schriftlicher Form zu erfolgen (Art. 844 OR).

Artikel 6

  1. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Mitglied durch die GV ausgeschlossen werden (Art 846 OR).
  2. Bezüglich Anteilkapital wird ein Ausschluss wie ein Austritt (Artikel 5) behandelt.

Artikel 7

  1. Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft (Art 847 OR).
  2. Auf schriftliches Begehren muss die GV einen unter mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 3, Abschnitt 1 + 2 dieser Statuten (Art 847 Abs. 3 OR).
  3. Das Begehren muss innert 12 Monaten nach dem Tod des Mitgliedes dem Präsidenten gestellt werden. Andernfalls fällt der (die) Anteilschein(e) der Genossenschaft zu.

Artikel 8

  1. Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren. (Art. 866 OR)

3. Organe

Die Organe der Genossenschaft sind :

  1. Die Generalversammlung (GV)
  2. Der Genossenschaftsvorstand (GSV)
  3. Die Kontrollstelle (KS)

A. Die Generalversammlung

Artikel 9

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (GV) der Mitglieder. Ihr stehen folgende Befugnisse zu (Art. 879 OR) :

  1. Festlegung und Änderung der Statuten.
  2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle.
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
  4. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes.
  5. Entlastung des Vorstandes.
  6. Beschlussfassung über Projekte, Reglemente sowie über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 10

  1. Die ordentliche GV ist durch den Vorstand innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen (Art. 856 OR)
  2. Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, bei Statutenänderungen der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beizulegen (Art. 882, 883 OR)
  3. Anträge, die an der GV behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden (Art. 883 OR).

Artikel 11

  1. Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann durch den Vorstand und gegebenenfalls durch die Kontrollstelle erfolgen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag ( Art. 881, 882 OR)
  2. Die Einberufung durch den Vorstand muss erfolgen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt (Art 881 Abs.2 OR).

Artikel 12

  1. Jedes Mitglied hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine Stimme (Art 885 OR).
  2. Bei der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten (Art. 886 OR)
  3. Im Übrigen richten sich Generalversammlung, Stimmrecht und Vertretung nach den gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 13

  1. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 888 OR).
  2. Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden Genossenschafter.
  3. Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme des Präsidenten.
  4. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird.
  5. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht (Art. 887 OR).

B. Der Vorstand (GSV)

Artikel 14

  1. Zur Leitung der Genossenschaft wählt die GV einen Vorstand von wenigstens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar (Art. 894, 896)
  2. Der Vorstand ist wie folgt zusammengesetzt :
    • Präsident
    • Aktuar
    • Kassier
    • technischer Ausschuss mit mindestens zwei Mitgliedern

Artikel 15

  1. In die Kompetenzen des Vorstandes fallen die Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.
  2. Die GV bestimmt den Präsidenten, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
  3. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
  4. Bei Stimmgleichheit gilt Art. 13 Abs. 3 dieser Statuten. (Änderung vom 31. Dezember 1997 / Bgn)
  5. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, das die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet werden (Art 902 Abs. 3 OR).

Artikel 16

  1. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft führen der Präsident und mindestens ein Mitglied des Vorstandes zu zweien kollektiv.
  2. Die Bevollmächtigung einer Einzelperson durch den Vorstand für einen bestimmten Auftrag ist in schriftlicher Form zulässig.
  3. Im Rahmen der dem Vorstand eingeräumten Befugnisse ist der Vorstand berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen oder besondere Fachpersonen beizuziehen. Diesen gewählten Personen kommt beratende Stimme zu.

Artikel 17

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes oder der Kontrollstelle das Begehren auf Einberufung stellt.
  2. Eine eventuelle Entschädigung für die Bemühungen der Mitglieder des Vorstandes und allfälliger Kommissionen erfolgt gemäss Reglement.

C. Die Kontrollstelle

Artikel 18

  1. Als Kontrollstelle sind durch die GV mit zweijähriger Amtszeit entweder zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertreter oder eine anerkannte Revisorengesellschaft zu bestimmen. Ihre Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 906, 907, 908, 909 OR)

4. Finanzen

Artikel 19

  1. Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:
    • - Anteilscheine (AS) von Fr. 100, 250, 500 und Fr. 1`000
    • - Die jährlichen Mitgliederbeiträge die durch die Generalversammlung festgesetzt werden.
    • - Die erarbeiteten Mittel und das Fremdkapital
    • - Das Genossenschaftsvermögen
    • - Gönnerbeiträge, Spenden
    • - Beiträge der öffentlichen Hand
  2. An Stelle oder teilweise an Stelle von Kapitalanlagen können Mitglieder auch Sacheinlagen einlegen. Die GV muss darüber informiert werden. Art 833 Ziffer 2 und Artikel 834 Abs. 2 OR bleiben vorbehalten.
  3. Anteilscheininhaber und Gönner mit Einlagen ab Fr. 2`000.- haben Anrecht auf einen namentlichen Eintrag bei einer der zu erstellenden Anlagen

Artikel 20

  1. Um voraussehbare Risiken und Gefahren für die Mitglieder zu vermeiden, dürfen Baubeschlüsse erst erfolgen, nachdem mindestens 50% der geplanten Investitionssumme durch Eigenkapital gedeckt ist.
  2. Angestrebt wird eine höhere Eigenkapitaldeckung, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu gewährleisten.

Artikel 21

Der Reingewinn der Genossenschaft wird verwendet (Art 860 OR) :

  • Zur Förderung, teilweisen oder ganzen Finanzierung von
    Projekten im Bereich der umweltfreundlichen Energie-
    erzeugung und -Nutzung.
  • Zur Speisung der Reserve- und evtl. weiterer Fonds.

Artikel 22

  1. Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen (Art 858 Abs.1 OR).
  2. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, wobei der erste Abschluss auf den 31. Dezember 1994 zu erstellen ist.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23

  1. Im Rahmen der Statuten kann die GV wichtige Generalversammlungsbeschlüsse (GVB) erlassen.
  2. Sofern solche Beschlüsse ordnungsgemäss verabschiedet werden, gelten diese als integrierende Bestandteile des Reglementes, für das sie erlassen wurden. Solche Beschlüsse werden numeriert und als solche bezeichnet

Artikel 24

  1. Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

Artikel 25

  1. Für die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter notwendig (Art. 888 OR).
  2. Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, hernach sind die Anteilscheine maximal zum Nominalwert zurückzuzahlen.
  3. Ein allfällig verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der GV, die es zur Förderung einer dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden gemeinnützigen Bestrebung zu verwenden hat.
  4. Die GV kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die GV nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese durch den Vorstand durchgeführt. Im übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Artikel 91 ff. OR.
 

Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 17. September 1993 angenommen und am 25. Januar 1994 im Artikel 24 geändert worden und treten am 25. Januar 1994 in vorliegender Fassung in Kraft.

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