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Statuten
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Artikel 1
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- Unter dem Namen Genossenschaft zur Förderung
erneuerbarer Energien RHYNOSOLAR, besteht eine Genossenschaft
im Sinne von Art. 828 ff. des schweizerischen Obligationenrechts
OR mit Sitz in Rheinau. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.
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Artikel 2
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Die Genossenschaft zur Förderung erneuerbarer
Energien RHYNOSOLAR bezweckt :
- Die Substitution von konventioneller Energie durch erneuerbare
Energiequellen sowie die Förderung der Einsicht zum sparsamen
Umgang mit den Energien.
- Die Errichtung
von Photovoltaik-Anlagen um Elektrizität zu erzeugen,
die in das öffentliche Netz eingespiesen wird oder zur autarken
Energieversorgung von netzunabhängigen Bau- oder Verkehrsobjekten
dient.
- Die Erstellung von
dezentralen Sonnenkollektor-Anlagen zur Erzeugung von Wärme
und Warmwasser.
- Die Förderung, Entwicklung und Errichtung
anderer umweltverträglicher Energieproduktions-Anlagen.
- Die weitere Entwicklung, die gewerbliche und industrielle Anwendung
der Sonnenenergie im Alltag für GenossenschafterInnen
und Drittpersonen, die - sofern vom Anlagenkonzept her möglich
- entsprechend Ihrer Beteiligung von der solaren Wärme- und
Elektrizitätsenergie profitieren sollen.
- Die Aufklärung und sachgerechte Information
über die vorstehend genannten Energieproduktions-Anlagen
in Zusammenarbeit mit interessierten Stellen und Behörden.
- Den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit
mit anderen in der Region bestehenden Genossenschaften und Vereinen,
die sich ebenfalls Ziele im obigen Rahmen gesetzt haben.
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Artikel 3
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- Mitglied der Genossenschaft zur Förderung
erneuerbarer Energien RHYNOSOLAR können natürliche und
juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen
Rechtes werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie den
Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein
übernehmen.
- Beitrittsgesuche sind schriftlich, in Form eines
ausgefüllten GenossenschafterInnen-Antrags, an den Vorstand
der Genossenschaft zur Förderung erneuerbarer Energien RHYNOSOLAR
zu richten (Art. 839 OR).
- Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es des absoluten
Mehrs des Vorstandes (Art. 840 OR).
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Artikel 4
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- Die vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis über die
Mitgliedschaft (Art. 852 OR).
- Die Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt
werden, nachdem die entsprechende Einzahlung geleistet worden
ist.
- Die persönliche Haftbarkeit der Genossenschafter
ist ausgeschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft
haftet nur das Genossenschaftsvermögen und das Anteilscheinkapital
(Art. 868 OR).
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Artikel 5
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- Ausscheidende Genossenschafter oder ihre Erben
haben keinen Abfindungsanspruch gegenüber der Genossenschaft
(Art. 864 ff. OR).
- Ein Austritt aus der Genossenschaft kann jeweils
auf Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Das Austrittsgesuch
hat in schriftlicher Form zu erfolgen (Art. 844 OR).
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Artikel 6
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- Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck
kann ein Mitglied durch die GV ausgeschlossen werden (Art 846
OR).
- Bezüglich Anteilkapital wird ein Ausschluss
wie ein Austritt (Artikel 5) behandelt.
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Artikel 7
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- Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft
(Art 847 OR).
- Auf schriftliches Begehren muss die GV einen
unter mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten
bleibt Artikel 3, Abschnitt 1 + 2 dieser Statuten (Art 847 Abs.
3 OR).
- Das Begehren muss innert 12 Monaten nach dem
Tod des Mitgliedes dem Präsidenten gestellt werden. Andernfalls
fällt der (die) Anteilschein(e) der Genossenschaft zu.
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Artikel 8
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- Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen
der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren. (Art. 866 OR)
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Die Organe der Genossenschaft sind :
- Die Generalversammlung (GV)
- Der Genossenschaftsvorstand (GSV)
- Die Kontrollstelle (KS)
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A. Die Generalversammlung
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Artikel 9
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Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung
(GV) der Mitglieder. Ihr stehen folgende Befugnisse zu (Art. 879
OR) :
- Festlegung und Änderung der Statuten.
- Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle.
- Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
- Beschlussfassung über die Verwendung des
Reingewinnes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Projekte, Reglemente
sowie über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz
oder die Statuten vorbehalten sind, oder die durch den Vorstand
vorgelegt werden.
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Artikel 10
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- Die ordentliche GV ist durch den Vorstand innerhalb
von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen
(Art. 856 OR)
- Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin
schriftlich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste,
bei Statutenänderungen der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen
Änderungen beizulegen (Art. 882, 883 OR)
- Anträge, die an der GV behandelt werden
sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der
Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte
dürfen keine Beschlüsse gefasst werden (Art. 883 OR).
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Artikel 11
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- Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann
durch den Vorstand und gegebenenfalls durch die Kontrollstelle
erfolgen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag
( Art. 881, 882 OR)
- Die Einberufung durch den Vorstand muss erfolgen,
wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt (Art 881 Abs.2
OR).
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Artikel 12
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- Jedes Mitglied hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine
nur eine Stimme (Art 885 OR).
- Bei der Ausübung des Stimmrechts in der
Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter vertreten lassen,
doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter
vertreten (Art. 886 OR)
- Im Übrigen richten sich Generalversammlung,
Stimmrecht und Vertretung nach den gesetzlichen Bestimmungen
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Artikel 13
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- Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes
bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr
der abgegebenen Stimmen (Art. 888 OR).
- Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung
von 2/3 der an der GV anwesenden Genossenschafter.
- Bei Stimmgleichheit entscheidet bei Wahlen das
Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme des Präsidenten.
- Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern
nicht mindestens von einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime
Abstimmung verlangt wird.
- Bei der Beschlussfassung über die Entlastung
des Vorstandes haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht
(Art. 887 OR).
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Artikel 14
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- Zur Leitung der Genossenschaft wählt die
GV einen Vorstand von wenigstens 5 Mitgliedern. Die Amtsdauer
beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder
wählbar (Art. 894, 896)
- Der Vorstand ist wie folgt zusammengesetzt :
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- technischer Ausschuss mit mindestens zwei Mitgliedern
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Artikel 15
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- In die Kompetenzen des Vorstandes fallen die
Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder Gesetz einem
anderen Organ vorbehalten sind.
- Die GV bestimmt den Präsidenten, im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
- Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst,
wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens drei der Vorstandsmitglieder
anwesend sein müssen.
- Bei Stimmgleichheit gilt Art. 13 Abs. 3 dieser
Statuten. (Änderung vom 31. Dezember 1997 / Bgn)
- Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass
ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen
Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis
regelmässig geführt werden, das die Betriebsrechnung
und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt
und der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet werden (Art
902 Abs. 3 OR).
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Artikel 16
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- Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der
Genossenschaft führen der Präsident und mindestens ein
Mitglied des Vorstandes zu zweien kollektiv.
- Die Bevollmächtigung einer Einzelperson
durch den Vorstand für einen bestimmten Auftrag ist in schriftlicher
Form zulässig.
- Im Rahmen der dem Vorstand eingeräumten
Befugnisse ist der Vorstand berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
Kommissionen zu wählen oder besondere Fachpersonen beizuziehen.
Diesen gewählten Personen kommt beratende Stimme zu.
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Artikel 17
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- Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des
Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder ein
Mitglied des Vorstandes oder der Kontrollstelle das Begehren auf
Einberufung stellt.
- Eine eventuelle Entschädigung für die
Bemühungen der Mitglieder des Vorstandes und allfälliger
Kommissionen erfolgt gemäss Reglement.
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Artikel 18
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- Als Kontrollstelle sind durch die GV mit zweijähriger
Amtszeit entweder zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertreter
oder eine anerkannte Revisorengesellschaft zu bestimmen. Ihre
Tätigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 906, 907, 908, 909 OR)
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Artikel 19
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- Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:
- - Anteilscheine (AS) von Fr. 100, 250, 500
und Fr. 1`000
- - Die jährlichen Mitgliederbeiträge
die durch die Generalversammlung festgesetzt werden.
- - Die erarbeiteten Mittel und das Fremdkapital
- - Das Genossenschaftsvermögen
- - Gönnerbeiträge, Spenden
- - Beiträge der öffentlichen Hand
- An Stelle oder teilweise an Stelle von Kapitalanlagen
können Mitglieder auch Sacheinlagen einlegen. Die GV muss
darüber informiert werden. Art 833 Ziffer 2 und Artikel 834
Abs. 2 OR bleiben vorbehalten.
- Anteilscheininhaber und Gönner mit Einlagen
ab Fr. 2`000.- haben Anrecht auf einen namentlichen Eintrag bei
einer der zu erstellenden Anlagen
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Artikel 20
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- Um voraussehbare Risiken und Gefahren für
die Mitglieder zu vermeiden, dürfen Baubeschlüsse erst
erfolgen, nachdem mindestens 50% der geplanten Investitionssumme
durch Eigenkapital gedeckt ist.
- Angestrebt wird eine höhere Eigenkapitaldeckung,
um die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu gewährleisten.
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Artikel 21
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Der Reingewinn der Genossenschaft wird verwendet
(Art 860 OR) :
- Zur Förderung, teilweisen oder ganzen Finanzierung
von
Projekten im Bereich der umweltfreundlichen Energie-
erzeugung und -Nutzung.
- Zur Speisung der Reserve- und evtl. weiterer
Fonds.
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Artikel 22
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- Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach
kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen
Bestimmungen zu erstellen (Art 858 Abs.1 OR).
- Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum
31. Dezember, wobei der erste Abschluss auf den 31. Dezember 1994
zu erstellen ist.
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5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Artikel 23
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- Im Rahmen der Statuten kann die GV wichtige Generalversammlungsbeschlüsse
(GVB) erlassen.
- Sofern solche Beschlüsse ordnungsgemäss
verabschiedet werden, gelten diese als integrierende Bestandteile
des Reglementes, für das sie erlassen wurden. Solche Beschlüsse
werden numeriert und als solche bezeichnet
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Artikel 24
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- Publikationsorgan der Genossenschaft ist das
Schweizerische Handelsamtsblatt.
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Artikel 25
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- Für die Auflösung und Liquidation der
Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter
notwendig (Art. 888 OR).
- Bei der Auflösung der Genossenschaft sind
zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, hernach sind die Anteilscheine
maximal zum Nominalwert zurückzuzahlen.
- Ein allfällig verbleibendes Vermögen
steht zur Verfügung der GV, die es zur Förderung einer
dem Genossenschaftszweck möglichst entsprechenden gemeinnützigen
Bestrebung zu verwenden hat.
- Die GV kann jederzeit die Auflösung und
Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die GV nicht
besondere Liquidatoren bestellt, wird diese durch den Vorstand
durchgeführt. Im übrigen gelten für die Auflösung
und Liquidation die Bestimmungen der Artikel 91 ff. OR.
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Diese Statuten sind durch die Gründungsversammlung
vom 17. September 1993 angenommen und am 25. Januar 1994 im Artikel
24 geändert worden und treten am 25. Januar 1994 in vorliegender
Fassung in Kraft.
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